Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 (...)
E. 1.1 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius ). Diese Konstellation liegt hier mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, freilich nicht zu seinen Lasten verschärfen.
E. 1.2 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1), doch ist es diesbezüglich nicht allein der eigenen Intuition verpflichtet, sondern an objektivierende Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist ( Tophinke , a.a.O., N. 80 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 2 und N. 10 zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Tophinke , a.a.O., N. 82 f. zu Art. 10 StPO; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1).
E. 1.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, wovon es sich hat leiten lassen und worauf es seinen Entscheid stützt. Hierbei darf es sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung sowie jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut: Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO mit Hinweisen).
E. 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 2.1 Maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit
E. 2.1.1 In seinem angefochtenen Urteil vom 12. Mai 2022 hat das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht zu Recht festgehalten, die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der damals vom Beschuldigten befahrenen W. strasse in X. (von der Autobahn Y. herkommend in Fahrtrichtung X. Zentrum) habe 50 km/h betragen, wobei es sich gerichtsnotorisch um eine dauerhafte, nicht bloss vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkung gehandelt habe (E. I./b in initio des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt 50 km/h betragen habe. Indes macht er geltend, der Auffassung gewesen zu sein, in dem Bereich seien 60 km/h erlaubt (Ziff. 19 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023; lit. Co der Replik vom 4. August 2023).
E. 2.1.2 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (sog. Sachverhaltsirrtum; Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Wie von der Vorinstanz korrekt erwogen, verfängt das Vorbringen des Beschuldigten nicht. Sein Einwand steht als blosse Schutzbehauptung da, zumal er aufgrund seiner Ortskenntnisse sowie der äusseren Umstände (Überbauungsdichte, Lichtsignalanlagen, Zebrastreifen, Bushaltestelle, Trottoir und Zufahrt gegen den Ortskern) durchaus wusste bzw. nicht ernsthaft ignorieren konnte, sich innerhalb einer Ortschaft, wo nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, zu befinden (E. I./c des angefochtenen Urteils). Das Berufungsgericht schliesst sich vollumfänglich diesen zutreffenden Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten an, worauf gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden kann.
E. 2.1.3 Daran vermögen auch die Einwendungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung nichts zu ändern. Fürwahr erlaubt es Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 lit. d der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufzusetzen, wenn dadurch der Verkehrs-ablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann (Ziff. 19 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023). Der hier betroffene Streckenabschnitt auf der W. strasse in X. erfüllt diese Voraussetzungen aufgrund der vorstehend genannten, äusseren Umstände (supra E. I./2.1.2) aber zumindest in Fahrtrichtung Zentrum offensichtlich nicht. Dass dort weder Zebrastreifen (Zeile 32 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 13. August 2021 / act. 205) noch Lichtsignalanlage (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 in initio / act. 289) vorhanden seien, entspricht nicht den Tatsachen, was sich überdies dem Orthobild auf S. 11 des Gutachtens des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 16. April 2021 (act. 165) entnehmen lässt. Doch selbst wenn die Signalisationsverordnung die Festlegung einer höheren Geschwindigkeit theoretisch zuliesse, verbietet die ‒ eigentlich selbstverständliche ‒ Grundregel von Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale zu befolgen sind, dass die Verkehrsteilnehmenden mit derjenigen (hohen) Geschwindigkeit fahren, welche nach ihrem eigenen Gutdünken auf der jeweiligen Strasse erlaubt sein sollte. Ein solches Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" steht denn auch gut sichtbar oberhalb des blauweissen Ortseingangsschildes X. an einem Mast der Strassenbeleuchtung am rechten Strassenrand auf der Höhe des Möbelgeschäftes "Z. " und ist für jeden Fahrzeuglenker, welcher nach Verlassen der Autobahn Y. über die W. strasse in die Ortschaft einfährt, nicht zu übersehen. Dies gilt umso mehr für den Beschuldigten, welcher die W. strasse nach seinen eigenen Angaben bereits damals gekannt und sich "theoretisch schon" bewusst war, dass er sich dort innerorts befand (Zeilen 56 bis 60 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 13. August 2021 / act. 205). Dass es zu jenem Zeitpunkt bereits dunkel war, ändert an der guten Signalsichtbarkeit nichts, zumal der Beschuldigte dank seines Lichtassistenten "alles gesehen" habe (a.a.O., Zeilen 149 bis 151 auf S. 5 / act. 211) und Verkehrsschilder bei Dunkelheit wegen der Reflexion des Scheinwerferlichts bekanntlich hell aufleuchtend wahrgenommen werden.
E. 2.1.4 Als Antwort auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob die Strasse dort innerorts oder ausserorts verlaufe, gab der seitens der Verteidigung beantragte Zeuge B. im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, es handle sich um eine "Grauzone", da zweispurige Abschnitte innerhalb von Ortschaften selten seien. Nach seiner subjektiven Wahrnehmung befinde sich diese Strecke "eher ausserorts" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 291). Hierbei handelt es sich offenkundig um eine Gefälligkeitsaussage, zumal es für einen angehenden Fahrlehrer bedenklich wäre, aufgrund der Anzahl Fahrspuren darauf schliessen zu wollen, ob er auf einer Innerortsoder Ausserortsstrecke unterwegs ist. Es ist notorisch, dass gerade in urbaner Umgebung die Strassen ‒ namentlich wegen Einspurstrecken und zu Gunsten des Verkehrsflusses ‒ häufig mehrere Fahrstreifen aufweisen. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und der Zeuge angeblich seit zehn Jahren kennen würden und "sehr oft" miteinander unterwegs seien (a.a.O., S. 6 / act. 291). Die subjektive Einschätzung des Zeugen ist letztlich aber auch kaum von Belang, weil dem Beschuldigten ‒ wie bereits vorstehend (obige E. I./2.1.3 Abs. 2) dargelegt ‒ zumindest "theoretisch" sehr wohl bewusst war, eine Innerortsstrecke zu befahren.
E. 2.1.5 Aufschlussreich sind sodann die weiteren Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er sich "wegen 50" angeblich zunächst gar nicht geachtet und sich erst dann nach der erlaubten Höchstgeschwindigkeit umzusehen begonnen habe, nachdem er von der Polizei angehalten und auf die Überschreitung um 27 km/h hingewiesen worden sei (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 295). Ebenso gab er an, seine Annahme, es dürfe auf dem entsprechenden Abschnitt 60 km/h gefahren werden, beruhe auf dem nach seiner Anhaltung bemerkten Signal, welches die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit "runter" resp. "bergab", d.h. in entgegengesetzter Fahrtrichtung (von X. Zentrum herkommend zur Autobahn Y. ), anzeige (a.a.O., S. 8 / act. 295; Zeilen 44 bis 47 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 13. August 2021 / act. 205). Wenn sich der Beschuldigte nach seiner eigenen Darstellung überhaupt erst dann für die höchstzulässige Geschwindigkeit zu interessieren begonnen und das 60 km/h anzeigende Signal (für die Fahrt in entgegengesetzter Richtung) gesehen haben will, nachdem er von der Polizei angehalten und auf das Ausmass seiner Überschreitung hingewiesen worden sei, so kann er sich im relevanten Tatzeitpunkt offensichtlich nicht in einem rechtserheblichen Irrtum über die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung befunden haben.
E. 2.1.6 Ob auf der hier interessierenden Strecke zu einem früheren Zeitpunkt schneller als 50 km/h gefahren werden durfte und ob dies in Zukunft wieder der Fall sein könnte (Ziff. 19 in fine der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), ist in casu völlig irrelevant und kann folglich offenbleiben. Indes sei der Hinweis erlaubt, dass das erwähnte Ortseingangsschild mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" mindestens seit November 2014 vorhanden war, wie Aufnahmen des Internetdienstes "Google Street View" zeigen.
E. 2.1.7 Gewiss trifft es zu, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass sich die Wahrnehmung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit je nach Fahrzeugmodell unterscheidet (Ziff. 20 f. der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), und ‒ wie der Zeuge B. beschrieben hat ‒ der Lenker eines Hochleistungsfahrzeugs (wie dies bei einem BMW M4 der Fall ist) gerade nach dem Verlassen der Autobahn das Gefühl haben kann, langsamer zu fahren, als er dies in Wirklichkeit tut (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 und S. 7 / act. 289 sowie act. 293). Wenn der Beschuldigte allerdings einwendet, der staatsanwaltschaftliche Vorhalt, wonach ihm nicht entgangen sein könne, in einem Innerortsbereich mit deutlich mehr als 50 km/h zu fahren, sei "höchst problematisch", da es sich hierbei um ein subjektives Element handle, worauf keine objektiven Umstände schliessen liessen (lit. Co sowie lit. Cp der Replik vom 4. August 2023), verkennt er viererlei: Erstens darf sich ein Motorfahrzeuglenker nicht auf sein subjektives Gefühl verlassen, sondern muss den Tachometer im Auge behalten, was jedem Fahrer bekannt ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG). Zweitens haben sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge B. bestätigt, dass Ersterer schon dazumal mit seinem Fahrzeug vertraut war (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 und S. 7 / act. 289 sowie act. 293; Zeilen 114 bis 116 auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 13. August 2021 / act. 209). Drittens wurde die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht bloss um ein paar Stundenkilometer, sondern massiv überschritten, was eindeutig gegen die vom Beschuldigten behauptete "kurzfristige Unachtsamkeit" (Ziff. 22 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023) spricht. Viertens handelt es sich beim befahrenen Streckenabschnitt schliesslich nicht um eine schnurgerade Überlandstrasse ohne jegliche Orientierungspunkte, welche das Geschwindigkeitsgefühl beeinträchtigen könnte, sondern um eine durch den üblichen blauweissen Ortseingangsschild als solche gekennzeichnete Innerortsstrecke mit Gebäuden links und rechts davon, Lichtsignalanlagen, Zebrastreifen, eine Bushaltestelle sowie teilweise auch einem Trottoir. Überdies ist die W. strasse dort nicht gerade, sondern sie macht zwischen der Autobahnausfahrt und dem Kreisel, wo die Polizeiangehörigen mit dem Lasermessgerät standen, eine leichte Linkskurve, womit der betreffende Abschnitt keine unbeabsichtigte Geschwindigkeitsüberschreitung begünstigt. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten bestehen mithin sehr wohl objektive (äussere) Umstände, welche sein Vorbringen, er habe die überhöhte Geschwindigkeit gar nicht wahrgenommen, zu widerlegen vermögen.
E. 2.1.8 Inwiefern das angebliche Nichtvorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer kombiniert mit den Wetterbedingungen und seinem Fahrzeugmodell das subjektive Geschwindigkeitsempfinden des Beschuldigten in rechtlich relevanter Weise gestört haben könnte (Ziff. 21 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), erhellt nicht. Einerseits geben nicht die anderen Fahrzeuglenker die unter idealen Bedingungen höchstzulässige Geschwindigkeit vor, sondern die Signalisation, welche hier vorhanden und bestens sichtbar war. Andererseits hätte gerade eine (angeblich) leere, gut ausgebaute Innerortsstrasse ohne Begleitumstände, welche zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit zwingen (wie namentlich Kolonnenverkehr) in Verbindung mit der starken Motorisierung seines Sportwagens den Beschuldigten animieren müssen, dem Tachometer mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Ein Hochleistungsfahrzeug zu lenken, welches sehr stark beschleunigt und dank des spezifischen Fahrwerks das Gefühl vermittelt, langsamer unterwegs zu sein als dies in Wirklichkeit der Fall ist, begründet eine entsprechende Verantwortung des Fahrers und es geht offensichtlich nicht an, die Schuld für die Missachtung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit den ‒ vorhandenen oder fehlenden ‒ anderen Verkehrsteilnehmern oder dem eigenen Gefährt zuzuschieben.
E. 2.1.9 Worauf der Beschuldigte hinauswill, wenn er mit Hinweis auf die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs vorbringt, bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach er aufgrund der gemessenen Geschwindigkeit stark beschleunigt haben müsse, handle es sich um eine pauschale und nicht überprüfte Behauptung (Ziff. 21 in fine der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), ist nicht ersichtlich. Wie das Strafgericht richtigerweise festgehalten hat (E. I./e des angefochtenen Urteils), erfordert das Einbiegen in die W. strasse in Richtung X. Zentrum nach der Autobahnausfahrt das Passieren einer annähernd rechtwinkligen (Links-) Kurve, welche nur mit entsprechend niedriger Geschwindigkeit befahren werden kann. Der Kreisel, in dessen Mitte das Lasermessgerät stand (act. 165), liegt gemäss eigener elektronischer Messung auf der vom kantonalen Amt für Geoinformation zur Verfügung gestellten Karte (GeoView BL) 450 Meter davon entfernt, und die Strecke führt leicht bergauf. Als sich der Beschuldigte noch gut 169 Meter vom Messgerät entfernt befand, wurde er bereits mit 79 km/h (vor Abzug der Sicherheitstoleranz) erfasst (act. 149). Um lediglich 281 Meter (450 minus 169) nach der fast rechtwinkligen Kurve auf der leicht ansteigenden Strasse ein solches Tempo zu erreichen, musste der Beschuldigte ‒ wie vorinstanzlich korrekt erwogen ‒ zwangsläufig stark beschleunigen, was nicht unbewusst aus blosser Unachtsamkeit geschehen sein kann. Sein BMW M4 Coupé aus dem Jahr 2017 (act. 25) war auch ohne Weiteres technisch dazu in der Lage.
E. 2.1.10 Ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten in casu klarerweise zu verneinen, weshalb zur Bestimmung des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung in Übereinstimmung mit den strafgerichtlichen Erwägungen auf eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ‒ und nicht von 60 km/h, wovon der Beschuldigte im Tatzeitpunkt angeblich ausgegangen sei ‒ abzustellen ist.
E. 2.2 Geschwindigkeitsmessung
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung als solche konstatiert, die dem Strafbefehl vom 2. Juli 2020 zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h) sei aktenkundig erstellt, zumal sich die Höhe der Überschreitung auf das formell nicht zu beanstandende und inhaltlich überzeugende Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 16. April 2021 sowie auf die Unterlagen der Polizei Basel-Landschaft über die Lasermessung vom 5. April 2020 stütze (E. I./b des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er habe bereits im Untersuchungsverfahren sowie vor dem Strafgericht die richtige Handhabung der "Radarpistole" kritisiert, wobei das METAS-Gutachten nicht geeignet sei, sämtliche diesbezügliche Zweifel zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund bestreitet er weiterhin die "Verwertbarkeit" der Messung und macht geltend, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sei zu seinen Gunsten zu entscheiden (Ziff. 10 bis Ziff. 12 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023).
E. 2.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die Geschwindigkeitsmessung vom 5. April 2020 mit einem Lasermessgerät vom Typ Kustom LaserCam 4 durchgeführt worden ist (act. 25). Für diesen Gerätetyp gibt es ein Zulassungszertifikat des METAS vom 3. Juni 2016 (CH-P-16220-00) mit Gültigkeit bis zum 2. Juni 2026 (act. 177). Das verwendete Gerät mit der METAS-Nr. 449560 wurde am 30. März 2020, mithin nur sechs Tage vor der hier interessierenden Messung, vom METAS geeicht und dessen Zulassung zur Durchführung von Verkehrskontrollen bis zum 31. März 2021 bestätigt (Eichzertifikat Nr. 258-33517; act. 25 und act. 175). Ferner ist aktenkundig erstellt, dass der Polizeiangehörige C. , welcher für die Messung vom 5. April 2020 verantwortlich war, seit dem 10. April 2018 über die erforderliche Ausbildung verfügt (act. 85).
E. 2.2.3 Was der Beschuldigte gegen die Geschwindigkeitsmessung einwendet, ist nicht ansatzweise geeignet, deren Verwertbarkeit bzw. Richtigkeit in Frage zu stellen. Bereits seine Bezeichnung des eingesetzten Messgeräts als "Radarpistole" (Ziff. 10 f. der Berufungsbegründung vom 10. März 2023) erweist sich als unzutreffend. Ein Radargerät sendet elektromagnetische Wellen aus, welche beim Auftreffen auf ein Objekt reflektiert, vom Messgerät aufgefangen und gemessen werden. Die Geschwindigkeit wird hierbei aufgrund der unterschiedlichen Frequenzen der gesendeten und aufgefangenen Wellen ermittelt (sog. Doppler-Effekt). Je schneller sich das Fahrzeug dem Radargerät nähert, desto höher ist die Frequenz der reflektierten Wellen im Vergleich zu den ursprünglich ausgesandten. Demgegenüber wird bei Lasermessgeräten die Laufzeit einzelner Infrarotimpulse vom Sender zum Fahrzeug und zurück zum Empfänger gemessen (vgl. Bundesamt für Metrologie METAS [Hrsg.], Fachbroschüre Verkehrsmesstechnik, 2010, S. 8 und S. 10). Diese Unterscheidung ist nicht nur von theoretischer Relevanz, zumal nach den vom Beschuldigten selbst angeführten Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 je nach Messverfahren unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung gelangen. Wenn er vorbringt, die Messung von zwei gleichzeitig in Richtung des Geräts fahrenden Fahrzeugen sei "ein heikles und fehleranfälliges Unterfangen", weshalb gemäss ASTRA-Weisungen der gemessene Geschwindigkeitswert nur verwendet werden dürfe, wenn aufgrund gerätespezifischer Eigenschaften und durch eine Mehrfachbilddokumentation (z.B. Videoaufnahme) die Geschwindigkeitsüberschreitung zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden könne, so verkennt er, dass diese Einschränkungen ausschliesslich für ‒ in casu völlig irrelevante ‒ Radarmessungen gelten. Dasselbe gilt für die ebenso vom Beschuldigten zitierten Anordnungen, wonach sich nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden dürfe und anhand der Bilddokumentation ersichtlich sein müsse, dass während der Messphase keine unerlaubte Schwenkbewegung der Radarpistole erfolgte (Ziff. 6.2 der ASTRA-Weisungen). Der Einsatz von Lasergeschwindigkeitsmessgeräten wie im vorliegenden Fall ist dagegen weitaus weniger fehleranfällig. Solche Systeme können auch frei von Hand verwendet werden und unterliegen nicht ähnlich strengen Vorschriften wie die Radargeräte (vgl. a.a.O., Ziff. 7).
E. 2.2.4 In seiner Replik vom 4. August 2023 (dort lit. Ci und lit. Cj) anerkennt der Beschuldigte letzten Endes, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät durchgeführt worden ist, hält jedoch an seiner Forderung, die erwähnten ASTRA-Weisungen "korrekt anzuwenden", fest. Darüber hinaus zweifelt er nach wie vor an der korrekten Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu seinem Fahrzeug, da auch ein anderes Auto involviert gewesen sei. Inwiefern die ASTRA-Weisungen in Bezug auf Lasergeschwindigkeitsmessgeräte (dort Ziff. 7) hier unrichtig angewandt worden wären, führt der Beschuldigte freilich nicht aus und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag er glaubhaft darzutun, dass und weshalb in Wirklichkeit die höhere Geschwindigkeitsmessung seinen Kollegen im anderen Fahrzeug betreffen sollte. Fürwahr ist auf der Videoaufnahme der Messung ersichtlich, wie das Messgerät kurzzeitig auf das zweite bzw. hintere Fahrzeug zielt. Indes ist das Fadenkreuz eindeutig auf das vom Beschuldigten gelenkte, vordere Auto gerichtet, wenn die Geschwindigkeiten von 79 km/h und 80 km/h (jeweils ohne Toleranzabzug) angezeigt werden. Im Übrigen hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 13. August 2021 selbst anerkannt, mit 80 km/h gemessen worden zu sein, indem er zu Protokoll gab: "Ebenfalls wurde mein Kollege herausgewunken. (...) Wir haben das Video angeschaut. Dieses ging ca. vier bis fünf Sekunden maximal. Ich habe auf der linken Seite das Fahrzeug von meinem Kollegen mit 70 km/h gesehen und auf der rechten Seite mein Fahrzeug mit 80 km/h" (dort Zeilen 36 ff. auf S. 2 / act. 205). Das in jeder Hinsicht lege artis erstellte METAS-Gutachten vom 16. April 2021 kommt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass die Messung messtechnisch korrekt erfolgt und damit gültig ist. Gemäss Gutachter liegen keine Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung, ein Fehlverhalten des Messmittels oder eine Fehlzuordnung vor (dort Ziff. 3.2, Ziff. 3.3, Ziff. 4.2 sowie Ziff. 4.4). Eine Fehlmessung wurde überdies auch aufgrund einer Plausibilitätsprüfung anhand einer alternativen Messmethode (Weg-Zeit-Rechnung) ausgeschlossen (a.a.O., Ziff. 3.6, Ziff. 4.2 in fine und Ziff. 4.5). Für das Berufungsgericht besteht folglich kein Anlass, am Ergebnis des METAS-Gutachtens und damit an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln.
E. 2.3 Zwischenfazit Nach den obigen Ausführungen zur maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie zur Geschwindigkeitsmessung ist in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend festzuhalten, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit am Ort der Messung 50 km/h betrug, dem Beschuldigten spätestens bei Beschleunigung seines Fahrzeugs nicht entgangen sein kann, dass er innerorts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr und die Messung von 80 km/h resp. 77 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h korrekt erfolgt ist. Daraus resultiert eine rechtlich relevante Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine konkrete Gefahr oder gar Verletzung ist nicht erforderlich. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer solchen ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). Hierbei müssen nicht zwingend andere Verkehrsteilnehmer oder sonstige unbeteiligte Dritte gefährdet werden ("Sicherheit anderer"); auch der eigene Beifahrer bzw. die eigene Beifahrerin können einer ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesetzt werden (BGer 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit ( BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Letztere ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen ( BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 ; BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2 ; BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2 ). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1 f. ‒ je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken (BGer 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der von ihm beurteilten Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf BGer 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1).
E. 3.2 Wie das Strafgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 12. Mai 2022 (dort E. I./d) richtigerweise erwogen hat und worauf gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, ergibt sich die erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer im vorliegenden Fall nicht nur infolge der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h innerorts, sondern darüber hinaus auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (Fahrt von einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt in Richtung eines doppelspurig geführten, notorisch stark befahrenen Kreisels, Passieren von mindestens zwei Lichtsignalanlagen mit Fussgängerstreifen sowie einer Bushaltestelle, Dunkelheit). Die strengen Voraussetzungen, welche es ausnahmsweise erlauben würden, die Schaffung einer ernstlichen Gefahr in Durchbrechung der Vermutung, wonach eine solche ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h innerhalb von Ortschaften in aller Regel gegeben ist, zu verneinen, sind in casu nicht erfüllt.
E. 3.3 Die grundsätzliche Kritik des Beschuldigten an der "schematischen Rechtsprechung" des Bundesgerichts bezüglich der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG ab einer gewissen Geschwindigkeit ungeachtet der konkreten Umstände (Ziff. 13 bis Ziff. 15 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023) geht fehl. Diese Gerichtspraxis kommt nicht von ungefähr: Bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h beträgt der technisch bedingte Bremsweg im Vergleich zu einer Fahrt mit 50 km/h mehr als das Doppelte. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse vermögen diese physikalische Gesetzmässigkeit nicht ausser Kraft zu setzen, weshalb solche Umstände grundsätzlich keine Ausnahme begründen.
E. 3.4 Auch wenn zum Höhepunkt der Pandemie deutlich weniger Verkehr auf den Strassen herrschte (Ziff. 17 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), vermag diese Tatsache entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Ansicht (a.a.O., Ziff. 16 sowie Ziff. 18; lit. Cl und lit. Cm der Replik vom 4. August 2023) keine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Personen auszuschliessen. Hierbei blendet er nämlich nicht nur die Möglichkeit von Fussgängern (insbesondere bei den Zebrastreifen) oder Fahrradfahrern im befahrenen Innerortsbereich aus, sondern auch die Anwesenheit seines Beifahrers B. und des dicht hinter ihm fahrenden, namentlich nicht genannten Kollegen im anderen Fahrzeug, welcher offenbar ebenso mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden ist (supra E. I./2.2.4 Abs. 2 in fine). Bei einer Geschwindigkeit von (mindestens) 77 km/h hätte der Beschuldigte in der Dunkelheit ohne Weiteres einen Fussgänger oder einen Fahrradfahrer übersehen können. Wegen der leichten Linkskurve, welche die W. strasse bergauf zum doppelspurigen Kreisel macht, war das Risiko eines Kontrollverlusts über seinen hochmotorisierten Sportwagen erhöht, wobei er namentlich mit seinem Kollegen im anderen Auto hätte kollidieren können, zumal der Beschuldigte ‒ auch wenn er angibt, sehr viel zu fahren ‒ damals erst den Führerausweis auf Probe besass.
E. 3.5 Das Berufungsgericht schliesst sich ebenso den vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand vorbehaltlos an, wonach dieser nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr grundsätzlich zu bejahen ist (dazu vorstehende E. I./3.1 Abs. 3), und im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte ausgemacht werden können, welche geeignet wären, diese Vermutung umzustossen (E. I./e des angefochtenen Urteils). In Übereinstimmung mit der strafgerichtlichen Schlussfolgerung liesse sich in casu durchaus ein direktvorsätzliches Handeln des Beschuldigten annehmen. In Beachtung des Akkusationsprinzips (Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK) muss es freilich bei der Bejahung eines Eventualvorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, welches immerhin in der Nähe des direkten Vorsatzes anzusiedeln ist, sein Bewenden haben.
E. 3.6 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes begnügt sich der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren mit den Vorbringen, aufgrund der pandemiebedingt leeren Strassen sei ihm seine tatsächliche Geschwindigkeit nicht aufgefallen, und der Zeuge B. habe ihn als rücksichtsvollen Fahrer bezeichnet, wobei jener als Fahrlehrer in Ausbildung durchaus in der Lage sei, eine objektive sowie fundierte Einschätzung abzugeben. Daraus folge, dass ihm subjektiv keine Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden könne (Ziff. 18 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023; lit. Cm und lit. Cn der Replik vom 4. August 2023). Diese berufungsklägerischen Argumente vermögen nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, folgte ihm sein Kollege in dessen Fahrzeug dicht hinterher und weitere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger hätten sich sehr wohl im Bereich der befahrenen Innerortsstrecke bei den passierten Zebrastreifen aufhalten können (supra E. I./3.4). Auf die Zeugenaussage ist mit Vorsicht abzustellen, zumal sich beide nach den Angaben von B. seit zehn Jahren kennen und "sehr oft" miteinander unterwegs seien, womit eine Gefälligkeitsaussage nicht auszuschliessen ist (obige E. I./2.1.4). Nach den Aussagen des Beschuldigten hat er sich "wegen 50" zunächst gar nicht geachtet und sich erst dann für die höchstzulässige Geschwindigkeit zu interessieren begonnen, nachdem er von der Polizei angehalten und auf die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 27 km/h hingewiesen worden ist (vorstehende E. I./2.1.5). Mithin hat er die Gefährdung fremder Interessen gar nicht erst bedacht. Dieses bedenkenlose Verhalten gegenüber Rechtsgütern Dritter begründet nach der zitierten Bundesgerichtspraxis seine Rücksichtslosigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Gegenindizien, welche sein Verhalten auf dieser Fahrt in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
E. 3.7 Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt vom 5. April 2020 auf der W. strasse in X. den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, womit der entsprechende Schuldspruch des Strafgerichts in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei die Vorinstanz zu Recht letztere Strafart gewählt hat (E. II. Abs. 1 des angefochtenen Urteils).
E. 4.2 In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten hat der Strafgerichtspräsident erwogen, das Gefährdungspotenzial der hier zu beurteilenden Widerhandlung sei angesichts der konkreten Umstände als relativ gering einzuschätzen und das Tatverschulden gesamthaft als leicht zu bezeichnen. Unter den subjektiven Tatkomponenten sei der nahe beim direkten Vorsatz anzusiedelnde Eventualvorsatz zu berücksichtigen, was indes ohne massgeblichen Einfluss auf die Strafzumessung bleibe. Daraus resultiere ein deutlich leichtes Tatverschulden, wofür eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheine (a.a.O., E. II. Abs. 2). Diesen Ausführungen kann sich das Berufungsgericht anschliessen.
E. 4.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten falle nach den weiteren Erwägungen des Strafgerichts einzig die einschlägige Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. November 2017 negativ auf, welche allerdings bereits längere Zeit zurückliege und sich daher nur noch leicht straferhöhend auswirke. Der drohende Führerausweisentzug habe als administrative Massnahme grundsätzlich keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe. Zudem sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass er sich nach dem früheren Vorfall, weswegen er seinen Führerausweis ein erstes Mal habe abgeben müssen, keine gröberen Verfehlungen mehr leisten könne, ansonsten ihm die Fahrberechtigung für längere Zeit entzogen würde (a.a.O., E. II. Abs. 3). Soweit ist dem Vorderrichter ebenso beizupflichten.
E. 4.4 Demgegenüber kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie den zu erwartenden neuen Führerausweisentzug sodann trotzdem (wenn auch nur leicht) strafmindernd berücksichtigt (a.a.O., E. II. Abs. 3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 in fine; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1 ‒ je mit weiteren Hinweisen). Solche liegen nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene beruflich auf das Auto angewiesen ist, da er sich darin nicht wesentlich von jedem anderen, ebenso von einem Ausweisentzug betroffenen Autofahrer unterscheidet (BGer 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3). Die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug begründet per se noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte müsste nicht bloss für den Arbeitsweg auf seinen Führerausweis angewiesen sein, sondern diesen zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit schlechthin zwingend benötigen. In diesem Sinne könnten aussergewöhnliche Umstände namentlich bei Berufschauffeuren bejaht werden (vgl. Urteil des Ober-gerichts des Kantons Bern SK 19 184 vom 7. Mai 2020 E. IV./4.). Eingedenk dessen hätte aufgrund der Täterkomponenten auf eine leicht höhere Strafe als die vorinstanzlich festgelegten 30 Tagessätze erkannt werden müssen. Eine entsprechende Urteilskorrektur zu Lasten des Beschuldigten bleibt dem Berufungsgericht mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft und in Anbetracht des Verbots der reformatio in peius (supra E. II./1.1) jedoch verwehrt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf die Rügen des Beschuldigten zur Strafzumessung einzugehen, welche sich im unbegründeten Vorwurf erschöpfen, das Strafgericht habe angesichts der zu erwartenden Administrativmassnahme und des möglichen Arbeitsstellenverlustes die erhöhte Strafempfindlichkeit nicht hinreichend zu seinen Gunsten berücksichtigt (Ziff. 3 bis Ziff. 9 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023; lit. Ca bis lit. Ch der Replik vom 4. August 2023).
E. 4.5 Die vom Vorderrichter auf CHF 130.00 festgelegte Höhe des einzelnen Tagessatzes (E. II. Abs. 4 des angefochtenen Urteils) wird vom Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet. Infolge Ausbleibens einer Rückmeldung auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 28. August 2023 mit der Aufforderung an den Beschuldigten, allfällige Veränderungen seiner Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Mai 2022 umgehend belegt darzulegen, ist davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben. Das Berufungsgericht legt die Höhe des Tagessatzes somit auf CHF 130.00 fest. Auch ist ‒ mit Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters (E. II. Abs. 5 des angefochtenen Urteils; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer verlängerten Probezeit und zum Erfordernis des Ausfällens einer Verbindungsbusse unter entsprechender Reduktion der Anzahl Tagessätze ‒ im Ergebnis in Bestätigung des vorinstanzlichen Verdikts eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 650.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. III. Kosten (...)
Dispositiv
- Mai 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juli 2020 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 130.00 , bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV) sowie Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'649.05 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (...)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'300.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'200.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. (Mitteilung) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 6. September 2023 (460 22 108) Strafrecht Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Pierre Comment Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Werner Rufi, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Mai 2022 A. Am 12. Mai 2022 sprach der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht bzw. Vorinstanz) A. der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig und verurteilte ihn in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2020 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 650.00 bzw. für den Fall deren schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 an das Strafgericht liess A. die Berufung gegen das obgenannte Urteil anmelden. Nach Erhalt der schriftlichen Begründung desselben reichte er mit Schreiben vom 2. August 2022 seine Berufungserklärung ein, welche sich sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die Strafzumessung, mithin gegen das gesamte Urteil der Vorinstanz, richtet. C. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht bzw. Berufungsinstanz) verfügte am 3. August 2022 die Zustellung der Berufungserklärung von A. (nachfolgend: Beschuldiger) an die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, innert 20 Tagen ab Zustellung einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen oder Anschlussberufung erklären zu können. Am 19. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, es werde weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Eine Kopie hiervon wurde gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. August 2022 dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme und mit Frist bis zum 30. September 2022 zur Begründung seiner Berufung zugestellt. D. Nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen liess der Beschuldigte am 10. März 2023 seine schriftliche Berufungsbegründung mit den nachfolgenden Rechtsbegehren einreichen: "I. Es sei das angefochtene Strafurteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 12.5.2022 per sofort aufzuheben und demzufolge der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG vollumfäng- lich freizusprechen und demnach ihm auch keine bedingte Geldstrafe sowie Busse zu auferlegen. II. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen des SVG-Vorfalles vom 5.4.2020 einzig wegen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer minimalen Busse zu verurteilen. III. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates." Diese Berufungsbegründung wurde gemäss kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. März 2023 an die Staatsanwaltschaft mit Frist zur Berufungsantwort bis zum 17. April 2023 zugestellt. Des Weiteren erging der Hinweis an die Parteien, es werde unter Vorbehalt begründeter Einwendungen bzw. mit deren Einverständnis bis zum genannten Termin das schriftliche Verfahren nach Art. 406 StPO angeordnet. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 3. April 2023 ihre Berufungsantwort mit den Anträgen ein, das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Mai 2023 sei in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich sowie unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen. Mangels Einwänden seitens der Parteien ordnete die Berufungsinstanz mit Verfügung vom 18. April 2023 das schriftliche Verfahren an und liess die staatsanwaltschaftliche Berufungsantwort dem Beschuldigten mit der Möglichkeit zur Replik bis zum 24. Mai 2023 zukommen. F. Nach weiteren, auf Antrag des Beschuldigten gewährten Fristerstreckungen reichte Letzterer am 4. August 2023 seine Replik ein, wobei er replicando an seinen Rechtsbegehren in der Berufungsbegründung vom 10. März 2023 festhielt (siehe supra lit. D.) und überdies um Abweisung (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates) der Anträge der Anklagebehörde in deren Berufungsantwort vom 3. April 2023 ersuchte. G. Am 14. August 2023 verfügte die Berufungsinstanz die Zustellung der Replik des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und den Schluss des Schriftenwechsels. Letztlich erging mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. August 2023 die Aufforderung an den Beschuldigten, allfällige Veränderungen seiner Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Mai 2022 umgehend belegt darzulegen, worauf keine Rückmeldung erfolgte. Auszug aus den Erwägungen I. Formelles 1. (...) 2. (...) Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist. II. Materielles 1. Verfahrensgrundsätze 1.1 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius ). Diese Konstellation liegt hier mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, freilich nicht zu seinen Lasten verschärfen. 1.2 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; BGE 129 IV 6 E. 6.1), doch ist es diesbezüglich nicht allein der eigenen Intuition verpflichtet, sondern an objektivierende Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist ( Tophinke , a.a.O., N. 80 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 2 und N. 10 zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Tophinke , a.a.O., N. 82 f. zu Art. 10 StPO; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1). 1.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, wovon es sich hat leiten lassen und worauf es seinen Entscheid stützt. Hierbei darf es sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung sowie jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut: Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO mit Hinweisen). 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit 2.1.1. In seinem angefochtenen Urteil vom 12. Mai 2022 hat das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht zu Recht festgehalten, die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der damals vom Beschuldigten befahrenen W. strasse in X. (von der Autobahn Y. herkommend in Fahrtrichtung X. Zentrum) habe 50 km/h betragen, wobei es sich gerichtsnotorisch um eine dauerhafte, nicht bloss vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkung gehandelt habe (E. I./b in initio des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt 50 km/h betragen habe. Indes macht er geltend, der Auffassung gewesen zu sein, in dem Bereich seien 60 km/h erlaubt (Ziff. 19 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023; lit. Co der Replik vom 4. August 2023). 2.1.2 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (sog. Sachverhaltsirrtum; Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Wie von der Vorinstanz korrekt erwogen, verfängt das Vorbringen des Beschuldigten nicht. Sein Einwand steht als blosse Schutzbehauptung da, zumal er aufgrund seiner Ortskenntnisse sowie der äusseren Umstände (Überbauungsdichte, Lichtsignalanlagen, Zebrastreifen, Bushaltestelle, Trottoir und Zufahrt gegen den Ortskern) durchaus wusste bzw. nicht ernsthaft ignorieren konnte, sich innerhalb einer Ortschaft, wo nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, zu befinden (E. I./c des angefochtenen Urteils). Das Berufungsgericht schliesst sich vollumfänglich diesen zutreffenden Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten an, worauf gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden kann. 2.1.3 Daran vermögen auch die Einwendungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung nichts zu ändern. Fürwahr erlaubt es Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 lit. d der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufzusetzen, wenn dadurch der Verkehrs-ablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann (Ziff. 19 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023). Der hier betroffene Streckenabschnitt auf der W. strasse in X. erfüllt diese Voraussetzungen aufgrund der vorstehend genannten, äusseren Umstände (supra E. I./2.1.2) aber zumindest in Fahrtrichtung Zentrum offensichtlich nicht. Dass dort weder Zebrastreifen (Zeile 32 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 13. August 2021 / act. 205) noch Lichtsignalanlage (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 in initio / act. 289) vorhanden seien, entspricht nicht den Tatsachen, was sich überdies dem Orthobild auf S. 11 des Gutachtens des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 16. April 2021 (act. 165) entnehmen lässt. Doch selbst wenn die Signalisationsverordnung die Festlegung einer höheren Geschwindigkeit theoretisch zuliesse, verbietet die ‒ eigentlich selbstverständliche ‒ Grundregel von Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale zu befolgen sind, dass die Verkehrsteilnehmenden mit derjenigen (hohen) Geschwindigkeit fahren, welche nach ihrem eigenen Gutdünken auf der jeweiligen Strasse erlaubt sein sollte. Ein solches Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" steht denn auch gut sichtbar oberhalb des blauweissen Ortseingangsschildes X. an einem Mast der Strassenbeleuchtung am rechten Strassenrand auf der Höhe des Möbelgeschäftes "Z. " und ist für jeden Fahrzeuglenker, welcher nach Verlassen der Autobahn Y. über die W. strasse in die Ortschaft einfährt, nicht zu übersehen. Dies gilt umso mehr für den Beschuldigten, welcher die W. strasse nach seinen eigenen Angaben bereits damals gekannt und sich "theoretisch schon" bewusst war, dass er sich dort innerorts befand (Zeilen 56 bis 60 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 13. August 2021 / act. 205). Dass es zu jenem Zeitpunkt bereits dunkel war, ändert an der guten Signalsichtbarkeit nichts, zumal der Beschuldigte dank seines Lichtassistenten "alles gesehen" habe (a.a.O., Zeilen 149 bis 151 auf S. 5 / act. 211) und Verkehrsschilder bei Dunkelheit wegen der Reflexion des Scheinwerferlichts bekanntlich hell aufleuchtend wahrgenommen werden. 2.1.4 Als Antwort auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob die Strasse dort innerorts oder ausserorts verlaufe, gab der seitens der Verteidigung beantragte Zeuge B. im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, es handle sich um eine "Grauzone", da zweispurige Abschnitte innerhalb von Ortschaften selten seien. Nach seiner subjektiven Wahrnehmung befinde sich diese Strecke "eher ausserorts" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 291). Hierbei handelt es sich offenkundig um eine Gefälligkeitsaussage, zumal es für einen angehenden Fahrlehrer bedenklich wäre, aufgrund der Anzahl Fahrspuren darauf schliessen zu wollen, ob er auf einer Innerortsoder Ausserortsstrecke unterwegs ist. Es ist notorisch, dass gerade in urbaner Umgebung die Strassen ‒ namentlich wegen Einspurstrecken und zu Gunsten des Verkehrsflusses ‒ häufig mehrere Fahrstreifen aufweisen. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und der Zeuge angeblich seit zehn Jahren kennen würden und "sehr oft" miteinander unterwegs seien (a.a.O., S. 6 / act. 291). Die subjektive Einschätzung des Zeugen ist letztlich aber auch kaum von Belang, weil dem Beschuldigten ‒ wie bereits vorstehend (obige E. I./2.1.3 Abs. 2) dargelegt ‒ zumindest "theoretisch" sehr wohl bewusst war, eine Innerortsstrecke zu befahren. 2.1.5 Aufschlussreich sind sodann die weiteren Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er sich "wegen 50" angeblich zunächst gar nicht geachtet und sich erst dann nach der erlaubten Höchstgeschwindigkeit umzusehen begonnen habe, nachdem er von der Polizei angehalten und auf die Überschreitung um 27 km/h hingewiesen worden sei (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 295). Ebenso gab er an, seine Annahme, es dürfe auf dem entsprechenden Abschnitt 60 km/h gefahren werden, beruhe auf dem nach seiner Anhaltung bemerkten Signal, welches die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit "runter" resp. "bergab", d.h. in entgegengesetzter Fahrtrichtung (von X. Zentrum herkommend zur Autobahn Y. ), anzeige (a.a.O., S. 8 / act. 295; Zeilen 44 bis 47 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 13. August 2021 / act. 205). Wenn sich der Beschuldigte nach seiner eigenen Darstellung überhaupt erst dann für die höchstzulässige Geschwindigkeit zu interessieren begonnen und das 60 km/h anzeigende Signal (für die Fahrt in entgegengesetzter Richtung) gesehen haben will, nachdem er von der Polizei angehalten und auf das Ausmass seiner Überschreitung hingewiesen worden sei, so kann er sich im relevanten Tatzeitpunkt offensichtlich nicht in einem rechtserheblichen Irrtum über die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung befunden haben. 2.1.6 Ob auf der hier interessierenden Strecke zu einem früheren Zeitpunkt schneller als 50 km/h gefahren werden durfte und ob dies in Zukunft wieder der Fall sein könnte (Ziff. 19 in fine der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), ist in casu völlig irrelevant und kann folglich offenbleiben. Indes sei der Hinweis erlaubt, dass das erwähnte Ortseingangsschild mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" mindestens seit November 2014 vorhanden war, wie Aufnahmen des Internetdienstes "Google Street View" zeigen. 2.1.7 Gewiss trifft es zu, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass sich die Wahrnehmung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit je nach Fahrzeugmodell unterscheidet (Ziff. 20 f. der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), und ‒ wie der Zeuge B. beschrieben hat ‒ der Lenker eines Hochleistungsfahrzeugs (wie dies bei einem BMW M4 der Fall ist) gerade nach dem Verlassen der Autobahn das Gefühl haben kann, langsamer zu fahren, als er dies in Wirklichkeit tut (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 und S. 7 / act. 289 sowie act. 293). Wenn der Beschuldigte allerdings einwendet, der staatsanwaltschaftliche Vorhalt, wonach ihm nicht entgangen sein könne, in einem Innerortsbereich mit deutlich mehr als 50 km/h zu fahren, sei "höchst problematisch", da es sich hierbei um ein subjektives Element handle, worauf keine objektiven Umstände schliessen liessen (lit. Co sowie lit. Cp der Replik vom 4. August 2023), verkennt er viererlei: Erstens darf sich ein Motorfahrzeuglenker nicht auf sein subjektives Gefühl verlassen, sondern muss den Tachometer im Auge behalten, was jedem Fahrer bekannt ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG). Zweitens haben sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge B. bestätigt, dass Ersterer schon dazumal mit seinem Fahrzeug vertraut war (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 5 und S. 7 / act. 289 sowie act. 293; Zeilen 114 bis 116 auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 13. August 2021 / act. 209). Drittens wurde die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht bloss um ein paar Stundenkilometer, sondern massiv überschritten, was eindeutig gegen die vom Beschuldigten behauptete "kurzfristige Unachtsamkeit" (Ziff. 22 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023) spricht. Viertens handelt es sich beim befahrenen Streckenabschnitt schliesslich nicht um eine schnurgerade Überlandstrasse ohne jegliche Orientierungspunkte, welche das Geschwindigkeitsgefühl beeinträchtigen könnte, sondern um eine durch den üblichen blauweissen Ortseingangsschild als solche gekennzeichnete Innerortsstrecke mit Gebäuden links und rechts davon, Lichtsignalanlagen, Zebrastreifen, eine Bushaltestelle sowie teilweise auch einem Trottoir. Überdies ist die W. strasse dort nicht gerade, sondern sie macht zwischen der Autobahnausfahrt und dem Kreisel, wo die Polizeiangehörigen mit dem Lasermessgerät standen, eine leichte Linkskurve, womit der betreffende Abschnitt keine unbeabsichtigte Geschwindigkeitsüberschreitung begünstigt. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten bestehen mithin sehr wohl objektive (äussere) Umstände, welche sein Vorbringen, er habe die überhöhte Geschwindigkeit gar nicht wahrgenommen, zu widerlegen vermögen. 2.1.8 Inwiefern das angebliche Nichtvorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer kombiniert mit den Wetterbedingungen und seinem Fahrzeugmodell das subjektive Geschwindigkeitsempfinden des Beschuldigten in rechtlich relevanter Weise gestört haben könnte (Ziff. 21 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), erhellt nicht. Einerseits geben nicht die anderen Fahrzeuglenker die unter idealen Bedingungen höchstzulässige Geschwindigkeit vor, sondern die Signalisation, welche hier vorhanden und bestens sichtbar war. Andererseits hätte gerade eine (angeblich) leere, gut ausgebaute Innerortsstrasse ohne Begleitumstände, welche zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit zwingen (wie namentlich Kolonnenverkehr) in Verbindung mit der starken Motorisierung seines Sportwagens den Beschuldigten animieren müssen, dem Tachometer mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Ein Hochleistungsfahrzeug zu lenken, welches sehr stark beschleunigt und dank des spezifischen Fahrwerks das Gefühl vermittelt, langsamer unterwegs zu sein als dies in Wirklichkeit der Fall ist, begründet eine entsprechende Verantwortung des Fahrers und es geht offensichtlich nicht an, die Schuld für die Missachtung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit den ‒ vorhandenen oder fehlenden ‒ anderen Verkehrsteilnehmern oder dem eigenen Gefährt zuzuschieben. 2.1.9 Worauf der Beschuldigte hinauswill, wenn er mit Hinweis auf die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs vorbringt, bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach er aufgrund der gemessenen Geschwindigkeit stark beschleunigt haben müsse, handle es sich um eine pauschale und nicht überprüfte Behauptung (Ziff. 21 in fine der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), ist nicht ersichtlich. Wie das Strafgericht richtigerweise festgehalten hat (E. I./e des angefochtenen Urteils), erfordert das Einbiegen in die W. strasse in Richtung X. Zentrum nach der Autobahnausfahrt das Passieren einer annähernd rechtwinkligen (Links-) Kurve, welche nur mit entsprechend niedriger Geschwindigkeit befahren werden kann. Der Kreisel, in dessen Mitte das Lasermessgerät stand (act. 165), liegt gemäss eigener elektronischer Messung auf der vom kantonalen Amt für Geoinformation zur Verfügung gestellten Karte (GeoView BL) 450 Meter davon entfernt, und die Strecke führt leicht bergauf. Als sich der Beschuldigte noch gut 169 Meter vom Messgerät entfernt befand, wurde er bereits mit 79 km/h (vor Abzug der Sicherheitstoleranz) erfasst (act. 149). Um lediglich 281 Meter (450 minus 169) nach der fast rechtwinkligen Kurve auf der leicht ansteigenden Strasse ein solches Tempo zu erreichen, musste der Beschuldigte ‒ wie vorinstanzlich korrekt erwogen ‒ zwangsläufig stark beschleunigen, was nicht unbewusst aus blosser Unachtsamkeit geschehen sein kann. Sein BMW M4 Coupé aus dem Jahr 2017 (act. 25) war auch ohne Weiteres technisch dazu in der Lage. 2.1.10 Ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten in casu klarerweise zu verneinen, weshalb zur Bestimmung des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung in Übereinstimmung mit den strafgerichtlichen Erwägungen auf eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ‒ und nicht von 60 km/h, wovon der Beschuldigte im Tatzeitpunkt angeblich ausgegangen sei ‒ abzustellen ist. 2.2 Geschwindigkeitsmessung 2.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung als solche konstatiert, die dem Strafbefehl vom 2. Juli 2020 zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h) sei aktenkundig erstellt, zumal sich die Höhe der Überschreitung auf das formell nicht zu beanstandende und inhaltlich überzeugende Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 16. April 2021 sowie auf die Unterlagen der Polizei Basel-Landschaft über die Lasermessung vom 5. April 2020 stütze (E. I./b des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er habe bereits im Untersuchungsverfahren sowie vor dem Strafgericht die richtige Handhabung der "Radarpistole" kritisiert, wobei das METAS-Gutachten nicht geeignet sei, sämtliche diesbezügliche Zweifel zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund bestreitet er weiterhin die "Verwertbarkeit" der Messung und macht geltend, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sei zu seinen Gunsten zu entscheiden (Ziff. 10 bis Ziff. 12 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023). 2.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die Geschwindigkeitsmessung vom 5. April 2020 mit einem Lasermessgerät vom Typ Kustom LaserCam 4 durchgeführt worden ist (act. 25). Für diesen Gerätetyp gibt es ein Zulassungszertifikat des METAS vom 3. Juni 2016 (CH-P-16220-00) mit Gültigkeit bis zum 2. Juni 2026 (act. 177). Das verwendete Gerät mit der METAS-Nr. 449560 wurde am 30. März 2020, mithin nur sechs Tage vor der hier interessierenden Messung, vom METAS geeicht und dessen Zulassung zur Durchführung von Verkehrskontrollen bis zum 31. März 2021 bestätigt (Eichzertifikat Nr. 258-33517; act. 25 und act. 175). Ferner ist aktenkundig erstellt, dass der Polizeiangehörige C. , welcher für die Messung vom 5. April 2020 verantwortlich war, seit dem 10. April 2018 über die erforderliche Ausbildung verfügt (act. 85). 2.2.3 Was der Beschuldigte gegen die Geschwindigkeitsmessung einwendet, ist nicht ansatzweise geeignet, deren Verwertbarkeit bzw. Richtigkeit in Frage zu stellen. Bereits seine Bezeichnung des eingesetzten Messgeräts als "Radarpistole" (Ziff. 10 f. der Berufungsbegründung vom 10. März 2023) erweist sich als unzutreffend. Ein Radargerät sendet elektromagnetische Wellen aus, welche beim Auftreffen auf ein Objekt reflektiert, vom Messgerät aufgefangen und gemessen werden. Die Geschwindigkeit wird hierbei aufgrund der unterschiedlichen Frequenzen der gesendeten und aufgefangenen Wellen ermittelt (sog. Doppler-Effekt). Je schneller sich das Fahrzeug dem Radargerät nähert, desto höher ist die Frequenz der reflektierten Wellen im Vergleich zu den ursprünglich ausgesandten. Demgegenüber wird bei Lasermessgeräten die Laufzeit einzelner Infrarotimpulse vom Sender zum Fahrzeug und zurück zum Empfänger gemessen (vgl. Bundesamt für Metrologie METAS [Hrsg.], Fachbroschüre Verkehrsmesstechnik, 2010, S. 8 und S. 10). Diese Unterscheidung ist nicht nur von theoretischer Relevanz, zumal nach den vom Beschuldigten selbst angeführten Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 je nach Messverfahren unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung gelangen. Wenn er vorbringt, die Messung von zwei gleichzeitig in Richtung des Geräts fahrenden Fahrzeugen sei "ein heikles und fehleranfälliges Unterfangen", weshalb gemäss ASTRA-Weisungen der gemessene Geschwindigkeitswert nur verwendet werden dürfe, wenn aufgrund gerätespezifischer Eigenschaften und durch eine Mehrfachbilddokumentation (z.B. Videoaufnahme) die Geschwindigkeitsüberschreitung zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden könne, so verkennt er, dass diese Einschränkungen ausschliesslich für ‒ in casu völlig irrelevante ‒ Radarmessungen gelten. Dasselbe gilt für die ebenso vom Beschuldigten zitierten Anordnungen, wonach sich nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden dürfe und anhand der Bilddokumentation ersichtlich sein müsse, dass während der Messphase keine unerlaubte Schwenkbewegung der Radarpistole erfolgte (Ziff. 6.2 der ASTRA-Weisungen). Der Einsatz von Lasergeschwindigkeitsmessgeräten wie im vorliegenden Fall ist dagegen weitaus weniger fehleranfällig. Solche Systeme können auch frei von Hand verwendet werden und unterliegen nicht ähnlich strengen Vorschriften wie die Radargeräte (vgl. a.a.O., Ziff. 7). 2.2.4 In seiner Replik vom 4. August 2023 (dort lit. Ci und lit. Cj) anerkennt der Beschuldigte letzten Endes, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät durchgeführt worden ist, hält jedoch an seiner Forderung, die erwähnten ASTRA-Weisungen "korrekt anzuwenden", fest. Darüber hinaus zweifelt er nach wie vor an der korrekten Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu seinem Fahrzeug, da auch ein anderes Auto involviert gewesen sei. Inwiefern die ASTRA-Weisungen in Bezug auf Lasergeschwindigkeitsmessgeräte (dort Ziff. 7) hier unrichtig angewandt worden wären, führt der Beschuldigte freilich nicht aus und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag er glaubhaft darzutun, dass und weshalb in Wirklichkeit die höhere Geschwindigkeitsmessung seinen Kollegen im anderen Fahrzeug betreffen sollte. Fürwahr ist auf der Videoaufnahme der Messung ersichtlich, wie das Messgerät kurzzeitig auf das zweite bzw. hintere Fahrzeug zielt. Indes ist das Fadenkreuz eindeutig auf das vom Beschuldigten gelenkte, vordere Auto gerichtet, wenn die Geschwindigkeiten von 79 km/h und 80 km/h (jeweils ohne Toleranzabzug) angezeigt werden. Im Übrigen hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 13. August 2021 selbst anerkannt, mit 80 km/h gemessen worden zu sein, indem er zu Protokoll gab: "Ebenfalls wurde mein Kollege herausgewunken. (...) Wir haben das Video angeschaut. Dieses ging ca. vier bis fünf Sekunden maximal. Ich habe auf der linken Seite das Fahrzeug von meinem Kollegen mit 70 km/h gesehen und auf der rechten Seite mein Fahrzeug mit 80 km/h" (dort Zeilen 36 ff. auf S. 2 / act. 205). Das in jeder Hinsicht lege artis erstellte METAS-Gutachten vom 16. April 2021 kommt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass die Messung messtechnisch korrekt erfolgt und damit gültig ist. Gemäss Gutachter liegen keine Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung, ein Fehlverhalten des Messmittels oder eine Fehlzuordnung vor (dort Ziff. 3.2, Ziff. 3.3, Ziff. 4.2 sowie Ziff. 4.4). Eine Fehlmessung wurde überdies auch aufgrund einer Plausibilitätsprüfung anhand einer alternativen Messmethode (Weg-Zeit-Rechnung) ausgeschlossen (a.a.O., Ziff. 3.6, Ziff. 4.2 in fine und Ziff. 4.5). Für das Berufungsgericht besteht folglich kein Anlass, am Ergebnis des METAS-Gutachtens und damit an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln. 2.3 Zwischenfazit Nach den obigen Ausführungen zur maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie zur Geschwindigkeitsmessung ist in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend festzuhalten, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit am Ort der Messung 50 km/h betrug, dem Beschuldigten spätestens bei Beschleunigung seines Fahrzeugs nicht entgangen sein kann, dass er innerorts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr und die Messung von 80 km/h resp. 77 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h korrekt erfolgt ist. Daraus resultiert eine rechtlich relevante Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine konkrete Gefahr oder gar Verletzung ist nicht erforderlich. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer solchen ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). Hierbei müssen nicht zwingend andere Verkehrsteilnehmer oder sonstige unbeteiligte Dritte gefährdet werden ("Sicherheit anderer"); auch der eigene Beifahrer bzw. die eigene Beifahrerin können einer ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesetzt werden (BGer 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit ( BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Letztere ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen ( BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 ; BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2 ; BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2 ). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1 f. ‒ je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken (BGer 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der von ihm beurteilten Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf BGer 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1). 3.2 Wie das Strafgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 12. Mai 2022 (dort E. I./d) richtigerweise erwogen hat und worauf gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, ergibt sich die erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer im vorliegenden Fall nicht nur infolge der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h innerorts, sondern darüber hinaus auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (Fahrt von einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt in Richtung eines doppelspurig geführten, notorisch stark befahrenen Kreisels, Passieren von mindestens zwei Lichtsignalanlagen mit Fussgängerstreifen sowie einer Bushaltestelle, Dunkelheit). Die strengen Voraussetzungen, welche es ausnahmsweise erlauben würden, die Schaffung einer ernstlichen Gefahr in Durchbrechung der Vermutung, wonach eine solche ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25 km/h innerhalb von Ortschaften in aller Regel gegeben ist, zu verneinen, sind in casu nicht erfüllt. 3.3 Die grundsätzliche Kritik des Beschuldigten an der "schematischen Rechtsprechung" des Bundesgerichts bezüglich der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG ab einer gewissen Geschwindigkeit ungeachtet der konkreten Umstände (Ziff. 13 bis Ziff. 15 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023) geht fehl. Diese Gerichtspraxis kommt nicht von ungefähr: Bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h beträgt der technisch bedingte Bremsweg im Vergleich zu einer Fahrt mit 50 km/h mehr als das Doppelte. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse vermögen diese physikalische Gesetzmässigkeit nicht ausser Kraft zu setzen, weshalb solche Umstände grundsätzlich keine Ausnahme begründen. 3.4 Auch wenn zum Höhepunkt der Pandemie deutlich weniger Verkehr auf den Strassen herrschte (Ziff. 17 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023), vermag diese Tatsache entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Ansicht (a.a.O., Ziff. 16 sowie Ziff. 18; lit. Cl und lit. Cm der Replik vom 4. August 2023) keine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Personen auszuschliessen. Hierbei blendet er nämlich nicht nur die Möglichkeit von Fussgängern (insbesondere bei den Zebrastreifen) oder Fahrradfahrern im befahrenen Innerortsbereich aus, sondern auch die Anwesenheit seines Beifahrers B. und des dicht hinter ihm fahrenden, namentlich nicht genannten Kollegen im anderen Fahrzeug, welcher offenbar ebenso mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden ist (supra E. I./2.2.4 Abs. 2 in fine). Bei einer Geschwindigkeit von (mindestens) 77 km/h hätte der Beschuldigte in der Dunkelheit ohne Weiteres einen Fussgänger oder einen Fahrradfahrer übersehen können. Wegen der leichten Linkskurve, welche die W. strasse bergauf zum doppelspurigen Kreisel macht, war das Risiko eines Kontrollverlusts über seinen hochmotorisierten Sportwagen erhöht, wobei er namentlich mit seinem Kollegen im anderen Auto hätte kollidieren können, zumal der Beschuldigte ‒ auch wenn er angibt, sehr viel zu fahren ‒ damals erst den Führerausweis auf Probe besass. 3.5 Das Berufungsgericht schliesst sich ebenso den vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand vorbehaltlos an, wonach dieser nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr grundsätzlich zu bejahen ist (dazu vorstehende E. I./3.1 Abs. 3), und im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte ausgemacht werden können, welche geeignet wären, diese Vermutung umzustossen (E. I./e des angefochtenen Urteils). In Übereinstimmung mit der strafgerichtlichen Schlussfolgerung liesse sich in casu durchaus ein direktvorsätzliches Handeln des Beschuldigten annehmen. In Beachtung des Akkusationsprinzips (Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK) muss es freilich bei der Bejahung eines Eventualvorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, welches immerhin in der Nähe des direkten Vorsatzes anzusiedeln ist, sein Bewenden haben. 3.6 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes begnügt sich der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren mit den Vorbringen, aufgrund der pandemiebedingt leeren Strassen sei ihm seine tatsächliche Geschwindigkeit nicht aufgefallen, und der Zeuge B. habe ihn als rücksichtsvollen Fahrer bezeichnet, wobei jener als Fahrlehrer in Ausbildung durchaus in der Lage sei, eine objektive sowie fundierte Einschätzung abzugeben. Daraus folge, dass ihm subjektiv keine Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden könne (Ziff. 18 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023; lit. Cm und lit. Cn der Replik vom 4. August 2023). Diese berufungsklägerischen Argumente vermögen nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, folgte ihm sein Kollege in dessen Fahrzeug dicht hinterher und weitere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger hätten sich sehr wohl im Bereich der befahrenen Innerortsstrecke bei den passierten Zebrastreifen aufhalten können (supra E. I./3.4). Auf die Zeugenaussage ist mit Vorsicht abzustellen, zumal sich beide nach den Angaben von B. seit zehn Jahren kennen und "sehr oft" miteinander unterwegs seien, womit eine Gefälligkeitsaussage nicht auszuschliessen ist (obige E. I./2.1.4). Nach den Aussagen des Beschuldigten hat er sich "wegen 50" zunächst gar nicht geachtet und sich erst dann für die höchstzulässige Geschwindigkeit zu interessieren begonnen, nachdem er von der Polizei angehalten und auf die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 27 km/h hingewiesen worden ist (vorstehende E. I./2.1.5). Mithin hat er die Gefährdung fremder Interessen gar nicht erst bedacht. Dieses bedenkenlose Verhalten gegenüber Rechtsgütern Dritter begründet nach der zitierten Bundesgerichtspraxis seine Rücksichtslosigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Gegenindizien, welche sein Verhalten auf dieser Fahrt in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. 3.7 Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt vom 5. April 2020 auf der W. strasse in X. den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, womit der entsprechende Schuldspruch des Strafgerichts in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist. 4. Strafzumessung 4.1 Die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei die Vorinstanz zu Recht letztere Strafart gewählt hat (E. II. Abs. 1 des angefochtenen Urteils). 4.2 In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten hat der Strafgerichtspräsident erwogen, das Gefährdungspotenzial der hier zu beurteilenden Widerhandlung sei angesichts der konkreten Umstände als relativ gering einzuschätzen und das Tatverschulden gesamthaft als leicht zu bezeichnen. Unter den subjektiven Tatkomponenten sei der nahe beim direkten Vorsatz anzusiedelnde Eventualvorsatz zu berücksichtigen, was indes ohne massgeblichen Einfluss auf die Strafzumessung bleibe. Daraus resultiere ein deutlich leichtes Tatverschulden, wofür eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheine (a.a.O., E. II. Abs. 2). Diesen Ausführungen kann sich das Berufungsgericht anschliessen. 4.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten falle nach den weiteren Erwägungen des Strafgerichts einzig die einschlägige Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. November 2017 negativ auf, welche allerdings bereits längere Zeit zurückliege und sich daher nur noch leicht straferhöhend auswirke. Der drohende Führerausweisentzug habe als administrative Massnahme grundsätzlich keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe. Zudem sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass er sich nach dem früheren Vorfall, weswegen er seinen Führerausweis ein erstes Mal habe abgeben müssen, keine gröberen Verfehlungen mehr leisten könne, ansonsten ihm die Fahrberechtigung für längere Zeit entzogen würde (a.a.O., E. II. Abs. 3). Soweit ist dem Vorderrichter ebenso beizupflichten. 4.4 Demgegenüber kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie den zu erwartenden neuen Führerausweisentzug sodann trotzdem (wenn auch nur leicht) strafmindernd berücksichtigt (a.a.O., E. II. Abs. 3). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 in fine; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1 ‒ je mit weiteren Hinweisen). Solche liegen nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene beruflich auf das Auto angewiesen ist, da er sich darin nicht wesentlich von jedem anderen, ebenso von einem Ausweisentzug betroffenen Autofahrer unterscheidet (BGer 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3). Die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug begründet per se noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte müsste nicht bloss für den Arbeitsweg auf seinen Führerausweis angewiesen sein, sondern diesen zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit schlechthin zwingend benötigen. In diesem Sinne könnten aussergewöhnliche Umstände namentlich bei Berufschauffeuren bejaht werden (vgl. Urteil des Ober-gerichts des Kantons Bern SK 19 184 vom 7. Mai 2020 E. IV./4.). Eingedenk dessen hätte aufgrund der Täterkomponenten auf eine leicht höhere Strafe als die vorinstanzlich festgelegten 30 Tagessätze erkannt werden müssen. Eine entsprechende Urteilskorrektur zu Lasten des Beschuldigten bleibt dem Berufungsgericht mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft und in Anbetracht des Verbots der reformatio in peius (supra E. II./1.1) jedoch verwehrt. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf die Rügen des Beschuldigten zur Strafzumessung einzugehen, welche sich im unbegründeten Vorwurf erschöpfen, das Strafgericht habe angesichts der zu erwartenden Administrativmassnahme und des möglichen Arbeitsstellenverlustes die erhöhte Strafempfindlichkeit nicht hinreichend zu seinen Gunsten berücksichtigt (Ziff. 3 bis Ziff. 9 der Berufungsbegründung vom 10. März 2023; lit. Ca bis lit. Ch der Replik vom 4. August 2023). 4.5 Die vom Vorderrichter auf CHF 130.00 festgelegte Höhe des einzelnen Tagessatzes (E. II. Abs. 4 des angefochtenen Urteils) wird vom Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet. Infolge Ausbleibens einer Rückmeldung auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 28. August 2023 mit der Aufforderung an den Beschuldigten, allfällige Veränderungen seiner Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Mai 2022 umgehend belegt darzulegen, ist davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben. Das Berufungsgericht legt die Höhe des Tagessatzes somit auf CHF 130.00 fest. Auch ist ‒ mit Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters (E. II. Abs. 5 des angefochtenen Urteils; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer verlängerten Probezeit und zum Erfordernis des Ausfällens einer Verbindungsbusse unter entsprechender Reduktion der Anzahl Tagessätze ‒ im Ergebnis in Bestätigung des vorinstanzlichen Verdikts eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 650.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. III. Kosten (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom
12. Mai 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juli 2020 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 130.00 , bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV) sowie Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'649.05 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (...)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'300.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'200.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. (Mitteilung) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieser Entscheid ist rechtskräftig.